nach der Prüfung

Schoenfelderskin

Nach der schriftlichen Prüfung sollten Sie sich zunächst einmal auf die mündliche Prüfung vorbereiten.

Auch wenn Sie unsicher sind, ob Sie bestanden haben:

Bereiten Sie sich intensiv auf die mündliche Prüfung vor!

Sollten Sie die schriftliche Prüfung nicht bestanden haben, war dies bereits eine Vorbereitung auf den nächsten Versuch.

Lassen Sie sich nicht unterkriegen. Auch ich hab’s im ersten Versuch nicht gepackt. Freunde, Verwandte und die Kollegen fragten mich zuversichtlich nach dem Ergebnis. Immer wieder zu antworten ist am schwierigsten. Diese Erfahrung hat mich gestärkt. Das erkenne ich jetzt im Nachhinein. Das einzige, was hilft: Zeigen Sie Ehrgeiz und beweisen Sie allen, dass Sie es doch können. Geben Sie noch mehr! Sie können die Prüfung zweimal wiederholen. Überlegen Sie sich eine Belohnung, welche Sie anspornt. Ich hab mir z. B. eine Kreuzfahrt gewünscht. Stellen Sie sich vor, wie schön es ist, SteuerberaterIn zu sein. Und stellen Sie sich auch vor, wie schlimm es ist, nochmal durchzufallen. Das erzeugt den notwendigen Druck und die erforderliche Motivation. Wenden Sie die im Buch aufgezeigten Techniken konsequent an und schreiben Sie vor allen Dingen Übungsklausuren, -klausuren, -klausuren … Sie können es schaffen! Ich weiß es.

Wenn Sie beide Teile (also schriftlich UND mündlich) bestanden haben, dann klicken Sie auf folgenden Link, um Tipps zur Bestellung, Haftpflichtversicherung usw. zu erhalten:

Steuerberaterprüfung bestanden

Herzlichen Glückwunsch

zur bestandenen Steuerberaterprüfung!

Monatelanges Pauken und jetzt endlich geschafft und vorbei …

Ich hoffe, Sie vermissen das Lernen nicht und fallen in ein großes Loch 😉

Jeder bereitet Sie auf die Prüfung vor, aber was kommt danach?

Bestellung, Haftpflichtversicherung, Versorgungswerk …

Darüber wollen wir Sie hier informieren:

Bestellung zur Steuerberaterin / zum Steuerberater

Nach der Prüfung sollten Sie sich unbedingt um Ihre Bestellung zum/r SteuerberaterIn kümmern.

Erst nach erfolgreicher Bestellung dürfen Sie sich nämlich „Steuerberaterin“ oder „Steuerberater“ nennen.

Frauen haben ein Wahlrecht, ob Sie zukünftig die Berufsbezeichnung „Steuerberaterin“ oder „Steuerberater“ führen möchten.

Die Bestellung erfolgt durch die zuständige Steuerberaterkammer.

Für die Bestellung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung oder eine beglaubigte Abschrift
  • ein Passbild, § 34 Abs. 4 Nr. 2 DVStB
  • polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O, das bei der Meldebehörde zu beantragen ist, § 40 Abs. 2 Nr. 2 StBerG
  • vorläufige Deckungszusage der Berufshaftpflichtversicherung oder Nachweis der Mitversicherung beim Arbeitgeber, § 40 Abs. 3 Nr. 3 StBerG
  • Gebühr nach § 40 Abs. 6 i.V.m. § 79 Abs. 2 StBerG
  • Bewerber, die Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer haben eine Bescheinigung Ihrer Berufsbehörde vorzulegen, dass keine Tatsachen bekannt sind, die die Rücknahme oder den Wider der Zulassung oder Bestellung oder die Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens rechtfertigen, § 34 Abs. 4 S. 2 DVStB.

Nebenwirkungen der Bestellung sind die Pflichtmitgliedschaft

  • in der Steuerberaterkammer sowie
  • im Versorgungswerk der Steuerberater.

Versorgungswerk der Steuerberater

Angestellte Steuerberater:

Pflichtversicherte angestellte Steuerberater, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung in das Versorgungswerk wechseln, haben bezüglich der Beitragshöhe keine Wahlmöglichkeit. Ein Mitglied, das nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, hat immer den Beitrag zu leisten, der ohne Befreiung in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre, also zur Zeit 18,9 %.

Selbstständige Steuerberater:

Für selbstständige Steuerberater gilt Folgendes:

  • Der monatliche Regelpflichtbeitrag entspricht dem jeweils geltenden Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 158 SGB VI.
  • Mitglieder können eine Befreiung von der Beitragspflicht bis zur Hälfte des Regelpflichtbeitrages bis zum Ablauf von drei Jahren beantragen
  • Es kann für Mitglieder, deren Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen unterhalb der Betragsbemessungsgrenze liegt, eine einkommensabhängige Beitragsfestsetzung beantragt werden.

Zusätzliche freiwillige Beiträge können nur entrichtet werden, wenn keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Zusätzliche freiwillige Beiträge dürfen jedoch zusammen mit den Pflichtbeiträgen 250 v.H. des Regelpflichtbeitrages nicht überschreiten.

Gesetzestexte:

§ 6 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht
§ 207 SGB III Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht
in der Rentenversicherung
§ 172 SGB VI Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit
§ 186 SGB VI Nachversicherung von Beamten bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

Privat vorsorgen:

Das Versorgungswerk bietet eine deutliche bessere Versorgung als die gesetzliche Rentenversicherung.

Trotzdem ist es sinnvoll darüber hinaus auch privat vorsorgen!

Förderprogramme wie Riester und vor allem Rürup können durchaus interessant sein.

Welche Möglichkeiten gibt es noch? ETF (Exchange Traded Funds), passives Anlegen, Aktien, Anleihen, Immobilien oder Gold … was Sie wirklich wissen müssen, steht im folgenden Buchtipp.

Buchtipp:

Der Finanzwesir 2.0

Berufshaftpflichtversicherung

Für die Ausübung des Berufs des Steuerberaters ist eine Berufshaftpflichtversicherung erforderlich. Deshalb wird bereits für die Bestellung eine vorläufige Versicherungsdeckungszusage benötigt.

Tipp:

Viele Steuerberaterkammern bieten Rahmenvereinbarungen mit Versicherungen.

Private Krankenversicherung

Als selbstständiger Steuerberater sind Sie grds. berechtigt, sich privat krankenzuversichern. Um sicherzugehen, beantragen Sie ein Statusfeststellungsverfahren bei Ihrer bisherigen gesetzlichen Krankenversicherung. Verwenden Sie hierfür ausschließlich das hierfür entwickelte Antragsformular V027 „Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“ sowie die näheren Erläuterungen zum Antrag (Vordruck V028). Beide Vordrucke finden Sie im Formularangebot der Deutschen Rentenversicherung.

Die Kündigungsfrist aus der gesetzlichen Krankenkasse beträgt drei Monate.

Tipp:

Viele Steuerberaterkammern bieten Rahmenvereinbarungen mit Versicherungen.